| zu den Bestimmungen:
Die zu Beginn des Studiums bei der Hochschule
vorzulegende Versicherungsbescheinigung muss nur dann noch einmal vorgelegt
werden, wenn die Kasse oder die Hochschule gewechselt wird, der Familienstand
sich ändert oder das Studium beendet wurde (Bestimmung seit 1996).
Die Hochschule bestätigt automatisch die
Ex- oder Immatrikulation, so wie auch die Kasse einen etwaigen Zahlungsverzug
meldet, was übrigens zur Exmatrikulation führen kann!
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs.
1 Nr. 9 SGB XI)
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persönliche Gründe
zur Verlängerung:
* eine durchgehende, min. 3 Monate dauernde
Erkrankung
* bei Behinderung max. 7 Semester
* Geburt eines Kindes und Betreuung
* Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung
im Auswahlverfahren (Verlängerung um Wartezeit)
* gesetzliche Dienstpflicht, Zeitsoldat, freiwilliges
soziales Jahr
* Betreuung behinderter Familienangehöriger
* Mitarbeit in Gremien der Hochschule, des
Landes oder Studentenwerkes (Verlängerung im BAföG-Amt zu erfragen)
* Besuch einer Ausbildungsstätte des 2.
Bildungsweges |
Bestimmung seit 01.01.1997:
Zeiten des Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuchs
(einschließlich eines nicht abgeschlossenen Studiums) werden in der
gesetzlichen Rentenversicherung nur noch mit höchstens 3 Jahren ab
dem 17. Lebensjahr als rentensteigernde Anrechnungszeit berücksichtigt.
Außerdem berechnet sich die Höhe der Anrechnung nur noch nach
75 % (früher 90 %) des Durchschnittslohns.
Sobald der Krankenkasse die Schulzeitbescheinigung
vorgelegt wird, sorgt sie dafür, dass diese Zeit im Rentenkonto des
Studenten gespeichert wird.
(§58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI)
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| Beispielbeträge (KKH vom
01.10.99):
Pflichtversicherung: (gerundete Beträge)
KV: 91 Mark und PV: 15 Mark
Freiwillige Versicherung:
KV: 218 Mark und PV: 25 Mark
Techniker Kasse WS 99/00 (West):
Pfichtversicherung:
KV: 82 Mark (Ost: 70 Mark) und 15 Mark
Übrigens müssen zu viel gezahlte
Beträge zurückgezahlt werden! |
Weitere Bestimmungen:
Ist das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester
erreicht, wird die Kasse die weitere Versicherungsart prüfen. Die
perönlichen Gründe sind durch geeigntete Unterlagen nachzuweisen
(z.B. Schulbescheinigungen, Nachweis einer erfolglosen Bewerbung, Wehrdienstbescheinigung,
ärztliches Attest usw.). Promotions- förderung verlängert
die Versicherung nicht. Aber einige Kassen bieten die Möglichkeit
für ein Semester verbilligt als Examenskanditat versichert
zu werden (z.B. KKH mit KV: rund 160 Mark). |
Geringfügig Beschäftigte
(630 Mark):
Pauschalbetrag des AG für RV und KV =
75.6 +63 Mark (zusätzliche Möglichkeit der freiwiligen Zahlung
von 7,3% des Entgelt für volle Leitung der RV). Steuerfreie Auszahlung
des Lohns nur bei Freistellung vom Wohnsitzfinanzamt (ansonsten Lohnsteuerkarte
oder Pauschal 20% Abzug an Lohnsteuer).
Praktika: (§ 5 Abs. 3 SGB VI; Stand
01/98)
Im allg. gilt, dass Praktika im Rahmen der
Studien- und Prüfungsordnung, Praktika ohne Entgeld und Zwischenpraktika
während des Studiums rentenversicherungsfrei sind. |
| Ende der Versicherung:
Erfolgt keine Rückmeldung so endet die
Versicherung einen Monat nach Ablauf des Semesters. Wird das Studium regulär
beendet, so dauert die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des letzten Semesters
an. Das selbe gilt bei Exmatrikulation während des Semesters. |
Befreiung:
Noch 3 Monate nach Studienbeginn kann man sich
von der gesetzlichen KV für die gesamte Studienzeit befreien lassen,
was sich bis zum Ende auch nicht widerrufen lässt (auch nicht bei
Heirat). |
Kassenwahlrecht:
Auch Studenten dürfen sich ihre Kasse
auswählen (außer sie sind familienversichert). Die Wahl muss
von der Kasse angenommen werden und gilt für 12 Monate. Kündigungsfrist
ist 3 Monate vor Jahresende (außer für freiwillig Versicherte). |