Der Studententreff am Rande des Universums

Der derzeitig Stand zum Thema Studiengebühren:
„Bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss“ soll das Studium gebührenfrei bleiben. Dies beschloss der Bundestag am 25. April 2002 mit den Stimmen von SPD und Grüne. Die CDU/CSU stimmte dagegen, die PDS enthielt sich. Wer allerdings die Regelstudienzeit deutlich überschreitet, kann mit Strafgebühren gelegt werden. Und auch für das Zweitstudium (nicht aber ein aufbauendes Studium) kann man zur Kasse gebeten werden.
Außerdem sollen nach der Erprobungsphase auch Bachelor- und Masterabschlüsse im Hochschulrahmengesetz festgeschrieben werden.


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Tipps und Tricks für Studies

Hier könnt Ihr Euch eine Freeware herunterladen, mit der Ihr berechnen könnt, wie viel BaföG Euch zusteht (Quelle: www.computerbild.de )!

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Hilfe für die Haushaltskasse

Mal ehrlich! Geht es Euch auch ständig so, dass Ihr den letzten Pfennig dreimal umdrehen müsst? Schlimm nicht? Doch jetzt gibt es Abhilfe, denn hier kommt die Schnäppchenliste für dauerabgebrannte Studies:

  Voraussetzungen: Beantragen:
Wohngeld (Mietzuschuss): alleinstehend und kein BAföG sowie Nebenjob oder mit Kind und BAföG; Krankenkassen- und Immatriku- lationsbescheinigung, Kopie vom Mietvertrag  beim Wohnungs- oder Sozialamt
GEZ-Befreiung (max. 3 Jahre): kein Nebenjob; BAföG- und Imma.be- scheinigung, Kopie vom Mietvertrag bei der Rundfunkanstalt des jeweiligen Bundeslandes oder zusammen mit Telefonvergünstigung beim Sozialamt
Rezeptgebührenbefreiung: Bafög- und Imma.bescheinigung bei der Krankenkasse (natürlich von Kasse zu Kasse verschieden)
Telefonvergünstigungen (Telekom, zeitlich begrenzt): kein Nebenjob; BAföG- und Imma.bescheinigung, Kopie vom Mietvertrag (GEZ-Nr. wenn gleichzeitige Befreiung erwünscht) beim Sozialamt
Befreiung von der Kontoführungsgebühr: Imma.bescheinigung beim jeweiligen Kreditinstitut (natürlich verschieden, meist zeitlich begrenzt)
kostenlose Bücher : max. 5 Stück pro Semester (allerdings ist der Versand der Bücher mittlerweile mit 4,60 EUR nicht mehr kostenfrei und für einige der Bücher wird eine Bereitstellungspauschale 1,50 EUR verlang) Bundeszentrale für politische Bildung, Berliner Freiheit 7, 53111Bonn
http://www.bpb.de/
für Frauen Zuschuss zur Pille: BAföG- und Imma.bescheinigung beim Sozialamt

Angaben ohne Gewähr und von Bundesland zu Bundesland verschieden (Dank an Teilani)

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Tipps zur Krankenkassen

Studenten in der BRD sind ja im allg. bis zum 25. Lebensjahr familienversichert und müssen sich danach für schweres Geld selbstversichern. Doch wehe dem, der 30 Jahre alt ist und immer noch studiert oder selbiges schon 14 Semester lang tut! Der - und natürlich auch die - zahlt sich dumm und dämlich an der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (KV und PV) - ausgenommen Eheleute eines Mitglieds einer gesetzlichen Krankenversicherung! Aber es gibt sog. "Verlängerungstatbestände" und noch einige andere Dinge, die zu beachten sind und für alle Krankenkassen gelten:


 
studentische Pflichtversicherung: Verlängerungstatbestände: Rentenversicherung (RV):
zu den Bestimmungen:

Die zu Beginn des Studiums bei der Hochschule vorzulegende Versicherungsbescheinigung muss nur dann noch einmal vorgelegt werden, wenn die Kasse oder die Hochschule gewechselt wird, der Familienstand sich ändert oder das Studium beendet wurde (Bestimmung seit 1996).

Die Hochschule bestätigt automatisch die Ex- oder Immatrikulation, so wie auch die Kasse einen etwaigen Zahlungsverzug meldet, was übrigens zur Exmatrikulation führen kann!

(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI)

persönliche Gründe zur Verlängerung:

* eine durchgehende, min. 3 Monate dauernde Erkrankung

* bei Behinderung max. 7 Semester

* Geburt eines Kindes und Betreuung

* Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren (Verlängerung um Wartezeit)

* gesetzliche Dienstpflicht, Zeitsoldat, freiwilliges soziales Jahr

* Betreuung behinderter Familienangehöriger

* Mitarbeit in Gremien der Hochschule, des Landes oder Studentenwerkes (Verlängerung im BAföG-Amt zu erfragen)

* Besuch einer Ausbildungsstätte des 2. Bildungsweges

Bestimmung seit 01.01.1997:

Zeiten des Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuchs (einschließlich eines nicht abgeschlossenen Studiums) werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch mit höchstens 3 Jahren ab dem 17. Lebensjahr als rentensteigernde Anrechnungszeit berücksichtigt. Außerdem berechnet sich die Höhe der Anrechnung nur noch nach 75 % (früher 90 %) des Durchschnittslohns. 

Sobald der Krankenkasse die Schulzeitbescheinigung vorgelegt wird, sorgt sie dafür, dass diese Zeit im Rentenkonto des Studenten gespeichert wird.

(§58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI)

Beispielbeträge (KKH vom 01.10.99):

Pflichtversicherung: (gerundete Beträge)

KV: 91 Mark und PV: 15 Mark

Freiwillige Versicherung:

KV: 218 Mark und PV: 25 Mark

Techniker Kasse WS 99/00 (West):

Pfichtversicherung:

KV: 82 Mark (Ost: 70 Mark) und 15 Mark

Übrigens müssen zu viel gezahlte Beträge zurückgezahlt werden!

Weitere Bestimmungen:

Ist das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester erreicht, wird die Kasse die weitere Versicherungsart prüfen. Die perönlichen Gründe sind durch geeigntete Unterlagen nachzuweisen (z.B. Schulbescheinigungen, Nachweis einer erfolglosen Bewerbung, Wehrdienstbescheinigung, ärztliches Attest usw.). Promotions- förderung verlängert die Versicherung nicht. Aber einige Kassen bieten die Möglichkeit für ein Semester verbilligt als Examenskanditat versichert zu werden (z.B. KKH mit KV: rund 160 Mark).

Geringfügig Beschäftigte (630 Mark):

Pauschalbetrag des AG für RV und KV = 75.6 +63 Mark (zusätzliche Möglichkeit der freiwiligen Zahlung von 7,3% des Entgelt für volle Leitung der RV). Steuerfreie Auszahlung des Lohns nur bei Freistellung vom Wohnsitzfinanzamt (ansonsten Lohnsteuerkarte oder Pauschal 20% Abzug an Lohnsteuer).

Praktika: (§ 5 Abs. 3 SGB VI; Stand 01/98)

Im allg. gilt, dass Praktika im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung, Praktika ohne Entgeld und Zwischenpraktika während des Studiums rentenversicherungsfrei sind.

Ende der Versicherung:

Erfolgt keine Rückmeldung so endet die Versicherung einen Monat nach Ablauf des Semesters. Wird das Studium regulär beendet, so dauert die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des letzten Semesters an. Das selbe gilt bei Exmatrikulation während des Semesters.

Befreiung:

Noch 3 Monate nach Studienbeginn kann man sich von der gesetzlichen KV für die gesamte Studienzeit befreien lassen, was sich bis zum Ende auch nicht widerrufen lässt (auch nicht bei Heirat).

Kassenwahlrecht:

Auch Studenten dürfen sich ihre Kasse auswählen (außer sie sind familienversichert). Die Wahl muss von der Kasse angenommen werden und gilt für 12 Monate. Kündigungsfrist ist 3 Monate vor Jahresende (außer für freiwillig Versicherte).

Diese Informationen stammen aus dem TK-Lex, PC-Lexikon - Sozialversicherungsrecht der Techniker Krankenkasse, Stand 05/00. Herzlichen Dank an Michael Bonn. Die Angaben sind gekürzt, nähere und genauere Informationen kann nur die jeweilige Krankenkasse geben.
Studien zu Studiengebühren und Internet (under construction)
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Update: 03.09.2002
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